Unsere Satzungn können Sie hier herunterladen oder im folgenden Lesen:
Vereinssatzung
Musikverein Stetten i.R. e.V.
gegr. 1886
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Musikverein Stetten i.R. und hat seinen Sitz in Kernen/Stetten im Remstal
Er ist im Vereinsregister eingetragen und damit ein rechtsfähiger Verein.
§ 2 Zweck des Vereins
1 Der Verein ist Mitglied des Blasmusikerverbandes Baden-Württemberg und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur durch Pflege und Erhaltung der Volksmusik.
2 Diesen Zweck verwirklicht er insbesondere durch
- regelmäßige Übungsabende,
- Veranstaltung von Konzerten und Platzmusiken,
- Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art,
- Teilnahme an Musikfesten des Blasmusikerverbandes, seiner Unterverbände und Vereine.
3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
§ 3 Mitgliedschaft (Erwerb oder Verlust)
1 Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
2 Als Mitglied können auf Antrag alle Personen aufgenommen werden, die die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern. Über den schriftlichen Antrag, der bei Personen unter 18 Jahren durch die/den Erziehungsberechtigten mit unterzeichnet sein muss, entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.
3 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder des Blasmusikerverbandes verstößt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen seine Entscheidung kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1 Die Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen zu besuchen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge zu entrichten.
§ 5 Ehrenmitglied
1 Personen, die sich um die Volksmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2 Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.
§ 6 Organe
1 Verwaltungsorgane sind
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand.
2 Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3 Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.
4 Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtlicher Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Sitzung zu verlesen.
§7 Die Generalversammlung
1 Die Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Kernen unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben. Dem Vorstand steht es frei, zusätzlich eine schriftliche Einladung (postalisch/elektronisch) zu versenden. Anträge an die Generalversammlung sind spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorstand zu richten.
2 Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Generalversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert. Für die Bekanntmachung gilt Abs. 1, jedoch kann nötigenfalls die Bekanntmachungsfrist bis auf 3 Tage abgekürzt werden.
3 Die Generalversammlung leitet einer der Vorsitzenden. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
4 Die Generalversammlung ist zuständig für
- die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Festsetzung des Mitglieds-Beitrages,
- die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- die Aufstellung und Änderung der Satzung,
- Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes betr. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
- die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Generalversammlung verwiesen hat,
- die Auflösung des Vereins,
- den Austritt aus dem Blasmusikerverband.
5 Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder des Vereins die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, jedes Mitglied hat eine Stimme.
§ 8 Der Vorstand
1 Der Vorstand setzt sich Zusammen aus
- mindestens einem und maximal drei Vorsitzenden (jeweils allein vertretungsberechtigt nach §26 BGB)
- mindestens einem und maximal zwei Kassiere,
- einem Schriftführer,
- bis zu sechs Beisitzern,
- dem oder den Ehrenvorsitzenden (wenn vorhanden)
- den maximal zwei Musikervorständen
- den maximal zwei Jugendleitern.
2 Der Vorstand von 1. - 4. wird von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Wahl wird durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann durch Zuruf gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
3 Der Ehrenvorsitzende wird vom Vorstand ernannt. Bei mehreren Ehrenvorsitzenden hat nur der anwesende dienstälteste Ehrenvorsitzende Stimmrecht.
4 Der oder die Musikervorstände werden von den aktiven Musikern und der oder die Jugendleiter von den aktiven Musikern und den Jungmusikern gewählt und deren Wahl der Generalversammlung zur Bestätigung unterbreitet.
Die Wahl erfolgt wie 1. - 4. und ebenfalls auf 2 Jahre.
5 Der Vorstand wird von einem der Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens 3 Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Der Dirigent nimmt auf Einladung oder Antrag mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.
6 Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Generalversammlung zuständig ist.
§ 9 Geschäftsführung
1 Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigen die Vorsitzenden. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren. Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden.
2 Die Vorsitzenden oder sonstige in der Verwaltung des Vereins tätige Mitglieder erhalten nur ihre Aufwendungen vergütet.
§ 10 Kassenführung
1 Die Kassengeschäfte erledigen die Kassiere. Sie sind berechtigt
- Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen
- Zahlungen bis zu einem Betrag von 2.000 € im Einzelfall für den Verein zu leisten. Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung eines Vorsitzenden oder des Vorstandes ausbezahlt werden
- alle die die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.
2 Die Kassiere fertigen auf Schluss jedes Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei von der Generalversammlung gewählte Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.
3 Überschüsse, die sich beim Abschluss ergeben, sind zur Bestreitung von satzungsgemäßen Ausgaben des nächsten Jahres zu verwenden oder einer Rücklage zuzuführen, die zur Bestreitung künftiger Aufgaben nach § 2 notwendig ist.
§ 11 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Bedarf können Vereinsämter oder Tätigkeiten im Auftrag des Vereins im Rahmen der haushalts-rechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
§ 12 Satzungsänderung
1 Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied jeweils eine Woche vor der Generalversammlung gestellt werden.
2 Eine Satzungsänderung kann nur von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Im Übrigen gelten für Satzungsänderungen die Vorschriften des BGB.
§ 13 Auflösung
1 Die Auflösung kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
2 Bei Auslösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Kernen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde am 18.10.2024 beim Amtsgericht Stuttgart unter der Registernummer VR 260291 in das Vereinsregister eingetragen.
Sie ist die 6. Satzung seit Bestehen des Vereins.
Die 5. Satzung wurde am 04.02.2015 beim Amtsgericht Stuttgart unter der Registernummer VR 260291 in das Vereinsregister eingetragen.
Die 4. Satzung wurde am 18.05.2012 beim Amtsgericht Waiblingen unter der Nummer 291 in das Vereinsregister eingetragen.
Die 3. Satzung wurde am 07.04.2010 beim Amtsgericht Waiblingen unter der Nummer 291 in das Vereinsregister eingetragen.
Die 2. Satzung wurde am 04.04.1984 beim Amtsgericht Waiblingen unter der Nummer 291 in das Vereinsregister eingetragen.
Die 1. Satzung wurde am 14.03.1958 beim Amtsgericht Waiblingen unter der Nummer 291 in das Vereinsregister eingetragen.